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§ 15 KEM-V 2009

Fassungen
07.07.2009 bis 29.06.2012 — BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute19.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 285/2016
§ 1530.06.201218.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 224/2012
§ 1507.07.200929.06.2012 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 212/2009

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012danach: BGBl. II Nr. 224/2012

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nutzung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zugeteilte Rufnummern müssen innerhalb der im Zuteilungsbescheid festgelegten Frist von mindestens 180 Tagen genutzt und binnen gleicher Frist deren Nutzung im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser angezeigt werden.
  2. Absatz 2,Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nicht länger als 180 Tage unterbrochen sein, ansonsten gelten diese Rufnummern als nicht genutzt.
  3. Absatz 3,Das Nutzungsrecht an Rufnummern, die nicht den Bestimmungen des Absatz eins, entsprechen, erlischt.
  4. Absatz 4,Im Fall, dass dem Zuteilungsinhaber Rufnummern blockweise zugeteilt wurden, gilt der gesamte Block als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer daraus genutzt wird.
  5. Absatz 5,Werden Rufnummern genutzt oder wird eine bestehende Nutzung unterbrochen, ist dies der RTR-GmbH von den Kommunikationsnetzbetreibern, in deren Kommunikationsnetzen diese Rufnummern genutzt werden oder wurden, sowie von den Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Vertrag mit dem Teilnehmer haben oder hatten, im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 hat die Anzeige gemäß Absatz 5, gemäß Paragraph 65, Absatz 2, TKG 2003 wöchentlich zu erfolgen.

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108218