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§ 4

Fassungen
ab 18.07.2009 — BGBl. II Nr. 230/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute18.07.2009 BGBl. II Nr. 230/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.07.2009BGBl. II Nr. 230/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 2, ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit maximal elf Jahren zu befristen.
  4. Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.

Im RIS seit

27.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20006399

Dokumentnummer

NOR40108641