Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Dienstausweis auszustellen.Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 2, ein neuer Dienstausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit maximal elf Jahren zu befristen.
(4)Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40108641