Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Inhalt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis der Republik Österreich“;
Bundeswappen und Sicherheitsmerkmale;
Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Eisenbahnbehörde“;
Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname;
Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Dienstausweises;
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Dienstausweises;
aufgedruckte Unterschrift der/des Bediensteten;
Rückseite
Schriftzug „Oberste Eisenbahnbehörde“;
der in Abs. 2 angeführte Text;der in Absatz 2, angeführte Text;
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises.
(2)Absatz 2,Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Eisenbahnbehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:
“Wesentliche Befugnisse der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde gemäß Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, hinsichtlich Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibussen), Anschluss- und Materialbahnen sowie gemäß Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, hinsichtlich öffentlicher und nicht öffentlicher Seilbahnen:“Wesentliche Befugnisse der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde gemäß Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, hinsichtlich Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibussen), Anschluss- und Materialbahnen sowie gemäß Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, hinsichtlich öffentlicher und nicht öffentlicher Seilbahnen: Betreten und Kontrolle aller Bahnanlagen, Betriebsräume, Fahrzeuge und sonstiger Betriebsmittel;
Einholung von Auskünften, Einsichtnahme und Prüfung aller Aufzeichnungen, Bücher und sonstiger Belege;
freie Fahrt in allen Wagenklassen von Reise- und Güterzügen, insbesondere auch auf Triebfahrzeugen, in Dienstwagen und Sonderwagen sowie mit öffentlichen und nicht öffentlichen Seilbahnen.“
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40108642