Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 386/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Entzug und Aussetzung der Zulassung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Zulassung gemäß Artikel 138 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) 2017/625 mit Bescheid zu entziehen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist.Der Landeshauptmann hat die Zulassung gemäß Artikel 138 Absatz 2, Litera j, der Verordnung (EU) 2017/625 mit Bescheid zu entziehen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 138 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) 2017/625 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 138 Absatz 2, Litera j, der Verordnung (EU) 2017/625 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219596