Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 386/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu melden.
(2)Absatz 2,Ungeachtet der Meldepflicht gemäß Abs. 1, endigt die Zulassung, wenn der Landeshauptmann von der Einstellung des Betriebes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch wenn der Betrieb fünf Jahre durchgehend eingestellt ist.Ungeachtet der Meldepflicht gemäß Absatz eins,, endigt die Zulassung, wenn der Landeshauptmann von der Einstellung des Betriebes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch wenn der Betrieb fünf Jahre durchgehend eingestellt ist.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Endigung der Zulassung gemäß Abs. 2 oder Entzug der Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten sieben Jahre aufzubewahren.Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Absatz eins, oder Endigung der Zulassung gemäß Absatz 2, oder Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die entsprechenden Betriebsdaten sieben Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219597