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§ 3

Fassungen
01.01.2014 bis 30.06.2014 — BGBl. II Nr. 216/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.201418.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 123/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017
§ 301.01.201430.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 216/2013
§ 301.08.201331.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 216/2013
§ 301.08.200931.07.2013 BGBl. II Nr. 248/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 216/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. II Nr. 123/2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
    1. Ziffer eins
      im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
    2. Ziffer 2
      im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
    3. Ziffer 3
      im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes bzw. ab 1.1.2014 des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,
    4. Ziffer 4
      im Ausbildungsbereich der Datenschutzkommission bzw. ab 1.1.2014 der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzkommission bzw. Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Im Mentorenmodell findet die Betreuung und Förderung von Bediensteten durch eine Führungskraft oder eine von dieser benannten geeigneten erfahrenen Kraft statt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts zur/m Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.
  3. Absatz 3,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

Schlagworte

Personaldirektion

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Gesetzesnummer

20006410

Dokumentnummer

NOR40153977