Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht
aus der theoretischen Ausbildung sowie
aus der praktischen Verwendung.
(2)Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für den Archivdienst;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs- und Rechnungsdienst;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Archivdienst;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4 für den Archivdienst;
Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3
entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
(3)Absatz 3,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 5, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 6, kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2013
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Verwaltungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Dokumentnummer
NOR40153967