Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.08.2013 bis 18.10.2017 — BGBl. II Nr. 216/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.08.201318.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 216/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017
§ 601.08.200931.07.2013 BGBl. II Nr. 248/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. II Nr. 216/2013

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Verwendung und Seminar- oder Hausarbeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
    1. Ziffer eins
      über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden und
    2. Ziffer 2
      allenfalls über einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (Paragraph 39 a, BDG 1979, Paragraph 6 b, VBG 1948).
  3. Absatz 3,Die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz und auf den Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Verwendung ist von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, A, v1 eine Seminar- oder Hausarbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der Auszubildenden/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten sowie der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter zu wählen. Die Seminar- oder Hausarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen und von dieser/diesem nach Befassung der/des Fachvorgesetzten zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.
  5. Absatz 5,Von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, B, v2 ist im Rahmen der Absolvierung des Moduls „Public Management“ eine Seminar- oder Hausarbeit zu diesem Thema zu verfassen. Die Seminar- oder Hausarbeit ist den Vortragenden des Moduls zur Beurteilung vorzulegen und von diesen zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2013

Schlagworte

Seminararbeit, Verwendungsgruppe

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20006410

Dokumentnummer

NOR40153969