Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.08.2013 bis 30.06.2014 — BGBl. II Nr. 216/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.201418.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 123/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017
§ 501.08.201330.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 216/2013
§ 501.08.200931.07.2013 BGBl. II Nr. 248/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. II Nr. 216/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. II Nr. 123/2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Recht
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
    3. Ziffer 3
      sonstige für den jeweiligen Ausbildungsbereich spezifische Fächer
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
    1. Ziffer eins
      Seminar,
    2. Ziffer 2
      elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
    3. Ziffer 3
      Hausarbeit,
    4. Ziffer 4
      Selbststudium

    oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

  3. Absatz 3,Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt als Dienst.
  4. Absatz 4,Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      A1 und v1, 200 bis 280 Stunden;
    2. Ziffer 2
      A2 und v2, 190 bis 240 Stunden;
    3. Ziffer 3
      A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 170 bis 220 Stunden;
    4. Ziffer 4
      h1, h2 und h3, 60 bis 90 Stunden
  5. Absatz 5,Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Abweichend davon kann eines der festgelegten Pflichtmodule aus dem Bereich Recht oder Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie ersetzt werden, wenn die ersatzweise zu absolvierenden Ausbildungen
    1. Ziffer eins
      den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang des zu ersetzenden Faches im Sinne der jeweiligen Anlage entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Bildungsprogramms sind und
    3. Ziffer 3
      im Sinne einer gezielteren Abstimmung der Lerninhalte auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes geboten sind.
  6. Absatz 6,Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Grundausbildungsprogramm

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Gesetzesnummer

20006410

Dokumentnummer

NOR40153968