Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
3. Abschnitt
Zusätzliche Maßnahmen außerhalb der Wohnbauförderungen der Länder
Artikel 11
Bau- und energietechnische Vorschriften
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der Ziele dieser Vereinbarung stellen die Bundesländer die Umsetzung der Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) im Rahmen der jeweiligen einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sicher.
(2)Absatz 2,Begleitende Maßnahmen werden gegen den stark steigenden Energiebedarf von Nichtwohngebäuden gesetzt.
(3)Absatz 3,Entsprechend dem im OIB-Prozess vereinbarten Zeitplan werden ab 2010 Verhandlungen zwischen den Ländern über die weitere Anpassung der energietechnischen Anforderungen an Gebäude aufgenommen und anschließend rechtlich umgesetzt (5-Jahresrhythmus). Dabei werden die folgenden Ziele in besonderer Weise berücksichtigt:
hinsichtlich des höchstzulässigen Heizwärmebedarfs soll der Abstand zwischen den Anforderungen im geförderten Wohnbau und jener der OIB Richtlinie 6 in Relation gehalten werden;
Festlegung von Regelungen für Gebäude mit einer gesamten Nutzfläche von weniger als 1 000 m² in Bezug auf Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf in Zusammenhang mit umfassenden Sanierungen;
verpflichtende Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger für Zwecke der Wärme-, Kühlungs- und Elektrizitätsversorgung; sowie
weitere Beschränkungen in Bezug auf die Errichtung von Klimaanlagen, wobei ein möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energieträger angestrebt wird.
Schlagworte
Wärmeversorgung, Kühlungsversorgung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40108975