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Art. 16

Fassungen
13.08.2009 bis 13.08.2017 — BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1614.08.201731.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 213/2017 · aufgehoben
Art. 1613.08.200913.08.2017 BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

13.08.2009BGBl. II Nr. 251/2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017danach: BGBl. II Nr. 213/2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

4. Abschnitt
Berichtslegung und Schlussbestimmungen

Artikel 16

Berichtslegung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden.
  2. Absatz 2,Die Wirkungen der Maßnahmen im Bereich der Gebäude werden bis 31. Mai eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr – erstmals am 31. Mai 2010 für das Jahr 2009 – von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht. Für den Bereich der öffentlichen Gebäude im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, werden diese Daten jeweils für das vorvorangegangene Jahr vorgelegt, erstmals am 31. Mai 2011 für das Berichtsjahr  2009. In den Berichten ist insbesondere darzulegen,
    1. Ziffer eins
      in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas-Emissionen im geförderten Neubau gegenüber einem Referenzszenario verringert haben;
    2. Ziffer 2
      in welcher Form dem Ziel des Artikel eins, Absatz 2, entsprochen wird, insbesondere durch Darstellung diesbezüglicher finanzieller Kennzahlen, wobei eine Vergleichbarkeit der im jeweiligen Berichtsjahr zugesagten Förderungen für Wohnungsneubau und Wohnhaussanierung sichergestellt wird;
    3. Ziffer 3
      in welchem Ausmaß durch die Sanierungsförderung der Heizwärmebedarf sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas-Emissionen im Gebäudebestand verringert werden konnten;
    4. Ziffer 4
      die Aufteilung der geförderten Heizsysteme im Neubau und der Sanierung und die hierdurch realisierten Treibhausgasemissionsreduktionen;
    5. Ziffer 5
      in welchem Maß Heizwärmebedarf und Treibhausgasemissionen bei öffentlichen Gebäuden der Vertragsparteien gegenüber einem Referenzszenario verringert werden konnten (Neubau und Sanierung);
    6. Ziffer 6
      welche sonstigen Maßnahmen im Sinne des 9. Erwägungsgrundes der Präambel und des Artikel 15, gesetzt wurden.
  3. Absatz 3,Eine Standardisierung der Berichtsanforderungen einschließlich der Festlegung von Referenzwerten erfolgt im Wege des als Bund-Länder-Koordinationsgremium eingerichteten „Kyoto-Forums“, wobei das Ziel in einer zusammengefassten, verständlichen und überschaubaren Fassung mit gut vergleichbaren Ergebnissen liegt.
  4. Absatz 4,Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Anpassung der Richtlinie 2002/91/EG.

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108980