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Art. 15

Fassungen
13.08.2009 bis 13.08.2017 — BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1514.08.201731.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 213/2017 · aufgehoben
Art. 1513.08.200913.08.2017 BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

13.08.2009BGBl. II Nr. 251/2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017danach: BGBl. II Nr. 213/2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 15

Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich

  1. Absatz eins,Durch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Hierbei werden Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz von Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, insbesondere durch Förderung von Vorzeigebeispielen besonders energieeffizienter Sanierungen einschließlich deren Dokumentation, gesetzt.
  3. Absatz 3,Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.
  4. Absatz 4,In die Lehrpläne für einschlägige berufsbildende höhere Schulen werden ehest möglich Unterrichtsinhalte betreffend energieeffizientes Bauen aufgenommen bzw. ausgeweitet. Eine Aufnahme dieser Themen in die Studienpläne einschlägiger Universitäten wird angestrebt. Die berufsbegleitende Ausbildung der relevanten Professionisten ist fortzuführen bzw. zu verstärken.

Schlagworte

Wärmebedarf

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108979