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Art. 3

Fassungen
13.08.2009 bis 13.08.2017 — BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 314.08.201731.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 213/2017 · aufgehoben
Art. 313.08.200913.08.2017 BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

13.08.2009BGBl. II Nr. 251/2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017danach: BGBl. II Nr. 213/2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

2. Abschnitt
Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder

Artikel 3

Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau

  1. Absatz eins,Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden werden von den Ländern Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:

 

HWBBGF in kWh/(m².a)

 

bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8

bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2

bis Ende 2009

65

35

ab 1.1.2010

45

25

ab 1.1.2012

36

20

Bei Gebäuden mit einem A/V-Verhältnis von 0,8 oder darüber können die Länder ab dem Jahr 2012 Regelungen erlassen, im Falle einer teilsolaren Raumheizung mit mindestens 15% solarem Deckungsanteil dies beim zulässigen Heizwärmebedarf mit bis zu 10% des Anforderungswertes zu berücksichtigen.
  1. Absatz 2,Die Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf im Wohnungsneubau sollen mittelfristig um Kennzahlen im Bereich Primärenergiebedarf sowie Kohlendioxidemissionen erweitert werden. Die Vertragsparteien werden hierzu gemeinsame Vorarbeiten leisten und bis Ende 2010 Ergebnisse vorlegen.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, eine Förderungsvoraussetzung dar. Die Förderanreize sollen dabei so gestaltet werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien optimiert wird.
  3. Absatz 4,Die Länder können für den Einsatz von Heizungssystemen auf Basis von Öl-Brennwerttechnik befristete Ausnahmeregelungen vorsehen, soweit im Einzelfall verpflichtend eine Kombination mit thermischen Solaranlagen vorgesehen wird und die betreffenden Gebäude die ab 2012 gemäß Absatz eins, geltenden Wärmeschutzstandards nicht überschreiten. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Ausnahmeregelungen sind allen anderen Vertragsparteien mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Für Wärmepumpensysteme kann in begründeten Ausnahmefällen eine Mindest-Jahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 festgelegt werden.

Schlagworte

Heizungssystem

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108967