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§ 11 SchiffAV

Fassungen
ab 01.09.2009 — BGBl. II Nr. 260/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.09.2009 BGBl. II Nr. 260/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 260/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schwenkbäume

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Schwenkbäume nur zum Übersetzen beim Festmachen und Lösen von Wasserfahrzeugen benutzt werden. Sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit hinaus belastet und bei der Benutzung nicht in Schwingung versetzt werden.
  2. Absatz 2,Schwenkbäume müssen gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken gesichert werden.

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20006418

Dokumentnummer

NOR40109444