Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Geländer
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Geländer nur geöffnet oder teilweise entfernt werden:
zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
bei Wasserfahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen oder gekoppelt sind oder die Bord an Bord liegen und keine Absturzgefahr besteht,
wenn Arbeiten unverhältnismäßig behindert werden.
(2)Absatz 2,Sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.Sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
(3)Absatz 3,Abnehmbare Geländer sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40109445