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§ 12 SchiffAV

Fassungen
ab 01.09.2009 — BGBl. II Nr. 260/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.09.2009 BGBl. II Nr. 260/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 260/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geländer

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Geländer nur geöffnet oder teilweise entfernt werden:
    1. Ziffer eins
      zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
    2. Ziffer 2
      beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
    3. Ziffer 3
      beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
    4. Ziffer 4
      bei Wasserfahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen oder gekoppelt sind oder die Bord an Bord liegen und keine Absturzgefahr besteht,
    5. Ziffer 5
      wenn Arbeiten unverhältnismäßig behindert werden.
  2. Absatz 2,Sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
  3. Absatz 3,Abnehmbare Geländer sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20006418

Dokumentnummer

NOR40109445