Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.2009 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 267/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.200931.12.2021 BGBl. II Nr. 267/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trans-Fettsäuren-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 267/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Lebensmittel mit einem Gehalt an trans-Fettsäuren von mehr als 2g/100g im Gesamtfett herzustellen oder in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2,Eine Überschreitung des in Absatz eins, genannten Grenzwertes bei verarbeiteten, aus mehreren Zutaten bestehenden Lebensmitteln ist zulässig, sofern der Gesamtfettgehalt des Lebensmittels geringer als 20 Prozent ist und der Gehalt an trans-Fettsäuren im Gesamtfett 4g/100g nicht übersteigt oder sofern der Gesamtfettgehalt geringer als 3 Prozent ist und der Gehalt an trans-Fettsäuren im Gesamtfett 10g/100g nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten für verzehrfertige Lebensmittel, die als solche in Verkehr gebracht oder durch den Endverbraucher nach Gebrauchsanleitung zubereitet werden.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20006420

Dokumentnummer

NOR40109581