Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trans-Fettsäuren-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt nach dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Fette und Öle sowie sonstige Lebensmittel gemäß § 1 Abs. 1, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.Fette und Öle sowie sonstige Lebensmittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Lebensmittel dürfen aus oder mit Fetten und Ölen gemäß Abs. 2 noch längstens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt und in Verkehr gebracht werden.Lebensmittel dürfen aus oder mit Fetten und Ölen gemäß Absatz 2, noch längstens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Dokumentnummer
NOR40109582