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Art. 31

Fassungen
ab 09.07.2009 — BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute09.07.2009 BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

09.07.2009BGBl. III Nr. 76/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

römisch acht. Übergangsbestimmung

Artikel 31 – Verhältnis zur Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit

(1) Der Ausschuss nimmt die Elemente, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu „Meisterwerken des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit“ erklärt wurden, in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit auf.

(2) Die Aufnahme dieser Elemente in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit stellt in keiner Weise einen Vorgriff auf die Kriterien dar, die nach Artikel 16 Absatz 2 für eine künftige Aufnahme in die Liste festgelegt werden.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden keine weiteren Proklamationen erfolgen.

Im RIS seit

24.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20006432

Dokumentnummer

NOR40109806