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Art. 33

Fassungen
ab 09.07.2009 — BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute09.07.2009 BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

09.07.2009BGBl. III Nr. 76/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 33 – Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Nichtmitgliedstaaten der UNESCO zum Beitritt offen, die von der Generalkonferenz der UNESCO dazu eingeladen werden.

(2) Dieses Übereinkommen steht ferner allen Hoheitsgebieten zum Beitritt offen, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung genießen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (römisch fünfzehn) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschließlich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schließen.

(3) Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Im RIS seit

24.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20006432

Dokumentnummer

NOR40109808