Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
II. Organe des Übereinkommensrömisch zwei. Organe des Übereinkommens
Artikel 4 – Generalversammlung der Vertragsstaaten
(1) Hiermit wird eine Generalversammlung der Vertragsstaaten eingerichtet, die im Folgenden als „Generalversammlung“ bezeichnet wird. Die Generalversammlung ist das oberste Organ dieses Übereinkommens.
(2) Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten, wenn sie dies beschließt oder wenn der Zwischenstaatliche Ausschuss für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes oder mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten einen entsprechenden Antrag einbringen.
(3) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40109779