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Art. 6

Fassungen
ab 09.07.2009 — BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute09.07.2009 BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.07.2009BGBl. III Nr. 76/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 6 – Wahl und Amtszeit der Mitgliedstaaten des Ausschusses

(1) Bei der Wahl der Mitgliedstaaten des Ausschusses werden die Grundsätze der ausgewogenen geographischen Vertretung und der Rotation beachtet.

(2) Die Mitgliedstaaten des Ausschusses werden von den in der Generalversammlung zusammentretenden Vertragsstaaten des Übereinkommens für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

(3) Die Amtszeit der Hälfte der Mitgliedstaaten des Ausschusses, die bei der ersten Wahl gewählt werden, ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt. Diese Staaten werden bei der ersten Wahl durch Los ermittelt.

(4) Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitgliedstaaten des Ausschusses von der Generalversammlung neu gewählt.

(5) Die Generalversammlung wählt außerdem so viele Mitgliedstaaten des Ausschusses wie nötig, um freie Sitze zu besetzen.

(6) Ein Mitgliedstaat des Ausschusses kann nicht für zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten des Ausschusses wählen zu ihren Vertretern Personen aus, die Sachverständige auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes sind.

Im RIS seit

24.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20006432

Dokumentnummer

NOR40109781