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Art. 8

Fassungen
ab 09.07.2009 — BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute09.07.2009 BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.07.2009BGBl. III Nr. 76/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 8 – Arbeitsweise des Ausschusses

(1) Der Ausschuss ist der Generalversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er erstattet ihr über alle seine Tätigkeiten und Entscheidungen Bericht.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder angenommen wird.

(3) Der Ausschuss kann beratende Ad-hoc-Gremien, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, zeitlich befristet einsetzen.

(4) Der Ausschuss kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Personen, die nachgewiesene Sachkenntnis auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes besitzen, zur Beratung spezifischer Fragen zu seinen Sitzungen einladen.

Im RIS seit

24.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20006432

Dokumentnummer

NOR40109783