Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 gehen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien genauso gewissenhaft vor wie bei der Bearbeitung von Visaanträgen oder der Datenerhebung im eigenen Namen. Jedoch trägt keine Vertragspartei eine darüber hinausgehende Verantwortung für die Tätigkeiten, die im Namen der anderen Vertragspartei ausgeübt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40110181