Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Die für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Ministerien der Vertragsparteien vereinbaren die Details zur Durchführung dieses Abkommens, mit denen sie die diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, mittels einer Durchführungsvereinbarung. Diese Vereinbarung kann technische und administrative Details der Zusammenarbeit festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40110182