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§ 13 TKZVO 2009

Fassungen
ab 11.09.2009 — BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute11.09.2009 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.09.2009BGBl. II Nr. 291/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß Paragraph 25, sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß Paragraph 27, sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.
  2. Absatz 2,Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke gemäß Absatz eins, eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie entweder als Beilagscheibe zur amtlichen Ohrmarke gemäß Absatz eins, oder auf der Hälfte des Ohres, die der Ohrspitze zugeordnet ist, anzubringen und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110331