Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind
mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 odermit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder
mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25 odermit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 odermit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder
mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Paragraph 27 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25
zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 zulässig.Abweichend von Absatz eins, ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40110332