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§ 27 TKZVO 2009

Fassungen
ab 11.09.2009 — BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute11.09.2009 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

11.09.2009BGBl. II Nr. 291/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Das amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen hat mindestens den Kenncode, der mit den Angaben auf der Ohrmarke gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz ident zu sein hat und nicht änderbar sein darf, zu tragen.
  2. Absatz 2,Derjenige Teil des Codes des elektronischen Kennzeichens, der den individuellen Kenncode für Schafe und Ziegen darstellt, hat aus folgenden Teilen zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      dreistelliger Ländercode (040 für Österreich);
    2. Ziffer 2
      zwölfstelliger individueller Code, die neun Ziffern der Ohrmarke finden sich in den letzten Stellen, die ersten drei Stellen sind mit dem Wert 0 zu befüllen.
  3. Absatz 3,Der Aufbau des Transpondercodes hat den in Anhang 3 genannten technischen Normen und der elektronische 64-bit-Code darüber hinaus der Beschreibung der Tabelle im Anhang Kapitel römisch zwei Ziffer 3, der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen Amtsblatt Nummer L 401 vom 30. Dezember 2006, Seite 41), zu entsprechen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110345