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§ 28 TKZVO 2009

Fassungen
ab 05.02.2011 — BGBl. II Nr. 35/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute05.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 35/2011
§ 2811.09.200904.02.2011 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

05.02.2011BGBl. II Nr. 35/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß Paragraph 30, zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß Paragraph 30, im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.
  2. Absatz 2,Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß Paragraph 30, zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß Paragraph 12, zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,)

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40126360