Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Wissenschaftlicher Beirat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ein Wissenschaftlicher Beirat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einzurichten. Der Wissenschaftliche Beirat ist mindestens ein Mal im Jahr von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu einer Sitzung einzuberufen. Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass mindestens ein Mitglied weiblich ist.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates sind:
Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und Erstellung von Vorschlägen zum wissenschaftlichen Profil, zur strategischen Ausrichtung, zu Schwerpunktsetzungen in der Lehre und Forschung sowie zur Sicherung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung unter Berücksichtigung der Abgrenzung zu anderen Forschungseinrichtungen,
Beratung der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung; dem Wissenschaftlichen Beirat sind zu diesem Zweck die Arbeitsprogramme, die Einrichtung von Arbeitsgruppen, die Kooperationsvereinbarung zur Durchführung von Lehre an der Universität Wien und die Leistungsberichte zur Kenntnis zu bringen,
Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere zum Ergebnis von Evaluierungen.
(3)Absatz 3,Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus drei anerkannten Persönlichkeiten aus dem Bereich der Lehre und Forschung, die auch Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung aufweisen, wobei nach Möglichkeit ein Mitglied eine Person aus dem europäischen Ausland sein soll.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates aus wichtigen Gründen wie etwa einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer Funktion abberufen.
(5)Absatz 5,Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung ist zu allen Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates einzuladen und im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben anzuhören.
(6)Absatz 6,Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität Wien, die oder der vom Rektorat der Universität Wien bestellt wird, ist zu allen Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates einzuladen und im Rahmen des von der Kooperation berührten Wirkungsbereiches anzuhören.
(7)Absatz 7,Zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung kann der Wissenschaftliche Beirat weitere Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40110586