Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter hat die Direktorin oder den Direktor in allen nicht wissenschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung hinausgehen, bedarf einer gemeinsamen Entscheidung der Direktorin oder des Direktors und der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters. Kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, entscheidet die Direktorin oder der Direktor alleine. Derartige Entscheidungen sind von der Direktorin oder dem Direktor der Bundesministerin oder dem Bundesminister anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter wird auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40110585