Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
16.09.2009 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 298/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1016.09.200931.12.2015 BGBl. II Nr. 298/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.09.2009BGBl. II Nr. 298/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Index

72/15 Forschung

Text

Wissenschaftlicher Beirat

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ein Wissenschaftlicher Beirat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einzurichten. Der Wissenschaftliche Beirat ist mindestens ein Mal im Jahr von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu einer Sitzung einzuberufen. Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass mindestens ein Mitglied weiblich ist.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und Erstellung von Vorschlägen zum wissenschaftlichen Profil, zur strategischen Ausrichtung, zu Schwerpunktsetzungen in der Lehre und Forschung sowie zur Sicherung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung unter Berücksichtigung der Abgrenzung zu anderen Forschungseinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      Beratung der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung; dem Wissenschaftlichen Beirat sind zu diesem Zweck die Arbeitsprogramme, die Einrichtung von Arbeitsgruppen, die Kooperationsvereinbarung zur Durchführung von Lehre an der Universität Wien und die Leistungsberichte zur Kenntnis zu bringen,
    3. Ziffer 3
      Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere zum Ergebnis von Evaluierungen.
  3. Absatz 3,Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus drei anerkannten Persönlichkeiten aus dem Bereich der Lehre und Forschung, die auch Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung aufweisen, wobei nach Möglichkeit ein Mitglied eine Person aus dem europäischen Ausland sein soll.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates aus wichtigen Gründen wie etwa einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer Funktion abberufen.
  5. Absatz 5,Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung ist zu allen Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates einzuladen und im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben anzuhören.
  6. Absatz 6,Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität Wien, die oder der vom Rektorat der Universität Wien bestellt wird, ist zu allen Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates einzuladen und im Rahmen des von der Kooperation berührten Wirkungsbereiches anzuhören.
  7. Absatz 7,Zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung kann der Wissenschaftliche Beirat weitere Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

20006463

Dokumentnummer

NOR40110586