Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
16.09.2009 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 298/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 816.09.200931.12.2015 BGBl. II Nr. 298/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.09.2009BGBl. II Nr. 298/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Index

72/15 Forschung

Text

Lenkungsgruppe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben des Instituts ist eine Lenkungsgruppe unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors einzurichten. Sie tritt auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors bzw. bei deren oder dessen Verhinderung oder Abwesenheit auf Vorschlag ihrer oder seiner Stellvertretung mindestens ein Mal im Semester zusammen und ist auf jeden Fall einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung beantragen. Die Lenkungsgruppe hat insbesondere ein Recht auf Stellungnahme bei der Festlegung der Arbeitsorganisation, der Zuweisung des Budgets auf Projekte und Arbeitsgruppen, Vergabe von Stipendien sowie bei Personalangelegenheiten.
  2. Absatz 2,Der Lenkungsgruppe gehören an:
    1. Ziffer eins
      die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals am Institut, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens ein Mitglied weiblich ist;
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis des von der Universität Wien zugeordneten wissenschaftlichen Universitätspersonals, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens ein Mitglied weiblich ist;
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der sonstigen am Institut an Lehr- und Forschungsprojekten mitwirkenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden nicht wissenschaftlichen Personals am Institut;
    6. Ziffer 6
      die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek und der wissenschaftlichen Sammlungen;
    7. Ziffer 7
      die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter und
    8. Ziffer 8
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität Wien, die oder der vom Rektorat der Universität Wien bestellt wird, ohne Stimmrecht.
  3. Absatz 3,Die Vertreterinnen und Vertreter der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe sind von allen dem Institut zugeordneten bundesbediensteten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus ihrem Kreis zu wählen.
  4. Absatz 4,Die Vertreterinnen und Vertreter der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Gruppe sind von allen von der Universität Wien zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus ihrem Kreis zu wählen.
  5. Absatz 5,Die Vertreterin oder der Vertreter der gemäß Absatz 2, Ziffer 4, genannten Gruppe ist von allen sonstigen am Institut an Lehr- und Forschungsprojekten mitwirkenden wissenschaftlichen Mitarbeiter-Pinnen und Mitarbeitern aus ihrem Kreis zu wählen.
  6. Absatz 6,Die Vertreterin oder der Vertreter der gemäß Absatz 2, Ziffer 5, genannten Gruppe ist von allen in einem Bundesdienstverhältnis stehenden nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus ihrem Kreis zu wählen.
  7. Absatz 7,Die Funktionsperiode der Mitglieder der Lenkungsgruppe beträgt drei Jahre.
  8. Absatz 8,Die Lenkungsgruppe ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen.

Schlagworte

Lehrprojekt

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

20006463

Dokumentnummer

NOR40110584