Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Direktorin oder Direktor
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Direktorin oder der Direktor leitet das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und vertritt dieses nach außen.
(2)Absatz 2,Zur Direktorin oder zum Direktor ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine facheinschlägig wissenschaftlich anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer derartigen Forschungs- und Lehreinrichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Das Ausschreibungsgesetz 1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008, ist anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann die Direktorin oder den Direktor aus wichtigen Gründen, wie etwa einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes, von ihrer oder seiner Funktion abberufen.Zur Direktorin oder zum Direktor ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine facheinschlägig wissenschaftlich anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer derartigen Forschungs- und Lehreinrichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Das Ausschreibungsgesetz 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,, ist anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann die Direktorin oder den Direktor aus wichtigen Gründen, wie etwa einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes, von ihrer oder seiner Funktion abberufen. (3)Absatz 3,Die Direktorin oder der Direktor hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
Erstellung der organisatorischen Gliederung, insbesondere Entwicklung der strategischen Ausrichtung und der Kooperationsvereinbarungen zur Vorlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung;
Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals bzw. aus dem Kreis des von der Universität zugeordneten wissenschaftlichen Personals; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Bibliothek und der wissenschaftlichen Sammlungen des Instituts aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Personals am Institut gemäß § 6 Abs. 1 Z 1; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Bibliothek und der wissenschaftlichen Sammlungen des Instituts aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Personals am Institut gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
Wahrnehmung der Kooperation und Abstimmung der universitären Lehre durch Institutsangehörige mit den Organen der Universität, insbesondere im Hinblick auf das Masterstudium „Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft“;
Führung der laufenden Geschäfte;
Zuweisung des Budgets auf Projekte und Arbeitsgruppen nach Anhörung der Lenkungsgruppe;
Dienst- und Fachaufsicht über das Institutspersonal sowie im Rahmen des durch Kooperation übertragenen Wirkungsbereiches über das von der Universität Wien zugeordnete Universitätspersonal;
Abschluss von Zielvereinbarungen mit der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek und der wissenschaftlichen Sammlungen über deren oder dessen Aufgaben;
Festlegung der Arbeitsorganisation, insbesondere Erstellung der Arbeitsprogramme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen und Lehrkooperationen sowie der Binnenstruktur des Instituts nach Anhörung der Lenkungsgruppe;
Erstellung der Leistungsberichte nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates;
Anhörung zur Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates;
Vergabe von Forschungsstipendien.
(4)Absatz 4,Scheidet die Direktorin oder der Direktor aus dem Amt aus, endet die Funktionsperiode der Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit der Neubestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch die neue Direktorin oder den neuen Direktor gemäß Abs. 3 Z 2.Scheidet die Direktorin oder der Direktor aus dem Amt aus, endet die Funktionsperiode der Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit der Neubestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch die neue Direktorin oder den neuen Direktor gemäß Absatz 3, Ziffer 2,
Schlagworte
Forschungseinrichtung, Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40110583