Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Angehörige des Instituts
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zu den Angehörigen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung zählen:
das in einem Bundesdienstverhältnis stehende wissenschaftliche Personal, sofern es nicht unter Z 2 fällt;das in einem Bundesdienstverhältnis stehende wissenschaftliche Personal, sofern es nicht unter Ziffer 2, fällt;
das dem Institut zugeordnete wissenschaftliche Personal der Universität Wien;
das sonstige am Institut an Lehr- und Forschungsprojekten mitwirkende wissenschaftliche Personal;
das allgemeine Bibliothekspersonal und
(2)Absatz 2,Auf Arbeitsverhältnisse, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung abgeschlossen werden, sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf alle Dienstnehmerinnen des Instituts sowie Bewerberinnen ist das Bundesgleichbehandlungsgesetz anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40110582