Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
16.09.2009 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 298/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.09.200931.12.2015 BGBl. II Nr. 298/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.09.2009BGBl. II Nr. 298/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Index

72/15 Forschung

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Aufgabe des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung (IÖG) ist die Planung und Durchführung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Geschichtsforschung unter Einschluss der historischen Hilfswissenschaften dienen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit auf Grundlage anerkannter internationaler Standards sowie deren Dokumentation und Publikation, vor allem in den Publikationsreihen des Instituts;
    2. Ziffer 2
      Betreuung des Masterstudiums „Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft“ im Einvernehmen mit der Universität Wien im Rahmen der Leistungsvereinbarung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Universität Wien sowie Mitwirkung an sonstigen historischen Studien der Universitäten;
    3. Ziffer 3
      inter- sowie binnendisziplinäre Kooperationen mit Universitäten und anderen fachverwandten und fachlich korrespondierenden Lehr- und Forschungseinrichtungen oder Institutionen im In- und Ausland in historischen Wissenschaften;
    4. Ziffer 4
      Kooperation bei der Aus- und Weiterbildung mit Archiven, Bibliotheken, Museen, Sammlungen und Institutionen der Ausbildung von Archivarinnen und Archivaren;
    5. Ziffer 5
      Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Lehrkooperationen;
    6. Ziffer 6
      Aus- und Weiterbildung von Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern sowie Vermittlung von Ergebnissen der Geschichtsforschung im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung;
    7. Ziffer 7
      Gleichbehandlung, Gender Mainstreaming und Frauenförderung, Erstellen eines Frauen-förderungsplanes;
    8. Ziffer 8
      Zuerkennung von Stipendien nach objektiven Kriterien;
    9. Ziffer 9
      Förderung der Nutzung und Umsetzung der Forschungsergebnisse des Instituts und
    10. Ziffer 10
      Pflege, Bewahrung, Aufbereitung und Erweiterung der institutsspezifischen Bibliothek und historischen Sammlungen wie Urkunden, Nachlässe, Tafelwerke, etc.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Inland, Ausbildung, Forschungskooperation, Lehrerinnenfortbildung

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

20006463

Dokumentnummer

NOR40110577