Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Budget
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Finanzierung des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung erfolgt:
durch den Bund nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel durch Zuwendungen zum Zwecke der Erfüllung des Arbeitsprogrammes und durch Zuwendungen für befristete Forschungsvorhaben;
aus Einnahmen für die Erbringung von Leistungen im Auftrage Dritter und
durch sonstige öffentliche und private Zuwendungen.
(2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen, insbesondere durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung ist ein voller Kostenersatz vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40110578