Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Budgetantrag, die Gebarung und die Rechnungslegung sind nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.
(2)Absatz 2,Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. Oktober eines jeden Jahres das Arbeitsprogramm sowie den Budgetantrag für das folgende Kalenderjahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Kalenderjahre vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 30. April eines jeden Jahres den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss der teilrechtsfähigen Einrichtung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40110579