Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Qualitätssicherung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Forschungseinrichtungen orientieren.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Qualitätssicherung sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, soweit diese nicht bei Kooperationen in Qualitätsmanagementmaßnahmen der Universitäten einbezogen sind.
(3)Absatz 3,Evaluierungen können auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung veranlasst werden. Der diesbezügliche Aufwand ist dabei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40110580