Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.09.2009 — BGBl. III Nr. 94/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.09.2009 BGBl. III Nr. 94/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. III Nr. 94/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 1

KLASSIFIZIERTE INFORMATIONEN

„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten.

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

20006471

Dokumentnummer

NOR40110669