Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 1
KLASSIFIZIERTE INFORMATIONEN
„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
NOR40110669