Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
(1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes klassifizierter Informationen, die unter dieses Abkommen fallen, oder eines entsprechenden Verdachts, ist dies der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz klassifizierter Informationen, die unter dieses Abkommen fallen, werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
(3) Die Parteien teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
NOR40110679