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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.2009 — BGBl. III Nr. 94/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.2009 BGBl. III Nr. 94/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. III Nr. 94/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 3

KENNZEICHNUNG

(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden von der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe in der Sprache beider Parteien gekennzeichnet.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen oder vervielfältigt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich von der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers geändert oder aufgehoben. Über jede Änderung oder Aufhebung ist die zuständige staatliche Behörde oder Stelle des Empfängers unverzüglich zu unterrichten.

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

20006471

Dokumentnummer

NOR40110671