Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 5
SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR PERSONEN
(1) Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und höher ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zu gewähren.
(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auf Ersuchen.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien die von der jeweils anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
NOR40110673