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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.2009 — BGBl. III Nr. 94/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.2009 BGBl. III Nr. 94/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. III Nr. 94/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR PERSONEN

(1) Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und höher ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zu gewähren.

(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auf Ersuchen.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien die von der jeweils anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

20006471

Dokumentnummer

NOR40110673