Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 9
VERNICHTUNG
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung nicht zulässt. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
NOR40110677