Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. III Nr. 95/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.10.2009 BGBl. III Nr. 95/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2009,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. III Nr. 95/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens:

„Klassifizierte Informationen“ sind jegliche Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung und Verlust zu gewährleisten.

„Anwendbares innerstaatliches Recht“ sind alle Gesetze und sonstigen Vorschriften entweder der Republik Österreich oder der Tschechischen Republik.

„Herausgeber“ ist die herausgebende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, die klassifizierte Informationen freigibt.

„Empfänger“ ist die empfangende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, die klassifizierte Informationen empfängt.

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006472

Dokumentnummer

NOR40110689