Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2009,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNG
(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung, die zu unbefugter Preisgabe, zu missbräuchlicher Verwendung oder zum Verlust klassifizierter Informationen, die unter dieses Abkommen fallen, führt oder eines entsprechenden Verdachts, teilt die zuständige staatliche Behörde oder Stelle des Empfängers dies der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers unverzüglich schriftlich mit.
(2) Sicherheitsverletzungen gemäß Absatz 1 werden gemäß dem auf den Empfänger anwendbaren innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die herausgebende Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
(3) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40110699