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Art. 11

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. III Nr. 95/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.2009 BGBl. III Nr. 95/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2009,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. III Nr. 95/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNG

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung, die zu unbefugter Preisgabe, zu missbräuchlicher Verwendung oder zum Verlust klassifizierter Informationen, die unter dieses Abkommen fallen, führt oder eines entsprechenden Verdachts, teilt die zuständige staatliche Behörde oder Stelle des Empfängers dies der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers unverzüglich schriftlich mit.

(2) Sicherheitsverletzungen gemäß Absatz 1 werden gemäß dem auf den Empfänger anwendbaren innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die herausgebende Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.

(3) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006472

Dokumentnummer

NOR40110699