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Art. 5

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. III Nr. 95/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.2009 BGBl. III Nr. 95/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2009,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. III Nr. 95/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 5

ZUGANG ZU KLASSIFIZIERTEN INFORMATIONEN, SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

(1) Der Zugang zu klassifizierten Informationen ist auf die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht ordnungsgemäß befugten Personen zu beschränken.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander schriftlich unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen mit.

(4) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht auf Ersuchen.

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006472

Dokumentnummer

NOR40110693