Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2009,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
(2) Klassifizierte Informationen werden nur gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vervielfältigt order übersetzt. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM oder ihrer Entsprechung gemäß Artikel 2 dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
(3) Auf allen Übersetzungen ist anzugeben, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40110696