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Art. 1

Fassungen
25.09.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. III Nr. 104/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.09.200931.12.2010 BGBl. III Nr. 104/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Vorschriften für die Sicherung des Kapitels 1.10 für die Beförderung von Tierischen Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.09.2009BGBl. III Nr. 104/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

1. Abweichend von den Bestimmungen von 1.10.5, sind Tierische Stoffe, die ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN-Nummern 2814 oder 2900) zugeordnet sind, nicht als gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential zu betrachten.

2. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M199).“

3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

05.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20006479

Dokumentnummer

NOR40110799