Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Vorschriften für die Sicherung des Kapitels 1.10 für die Beförderung von Tierischen Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 104/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
1. Abweichend von den Bestimmungen von 1.10.5, sind Tierische Stoffe, die ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN-Nummern 2814 oder 2900) zugeordnet sind, nicht als gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential zu betrachten.
2. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M199).“
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40110799