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Art. 17

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. III Nr. 96/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.10.2009 BGBl. III Nr. 96/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2009,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. III Nr. 96/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus einer in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, sind in diesem Staat von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder vorwiegend aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird.

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

20006481

Dokumentnummer

NOR40110821